Die OÖ Gasverordnung ist mit 30.7.2015 in Kraft getreten und löst damit die OÖ Gassicherheitsverordnung größtenteils ab.
Die neue Verordnung enthält Vorschriften zur Sicherheit und zum Umweltschutz bei gasversorgten Heizungsanlagen, Biogasanlagen und sonstigen Gasanlagen. Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
Für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen (Erdgas bzw. Flüssiggas) werden die entsprechenden ÖVGW-Richtlinien für verbindlich erklärt.
Die Abgasführung von gasbefeuerten Heizkesseln muss grundsätzlich über Dach erfolgen.
Eigener Abschnitt detaillierte Brand- und Explosionsschutzvorschriften für Biogasanlagen
Umweltschutzbestimmungen
Abnahme vor der erstmalige Inbetriebnahme und später regelmäßig wiederkehrende Überprüfung
Hinsichtlich der Prüfberechtigten gelten bis zur Kundmachung der geplanten OÖ Überprüfungsberechtigungsverordnung die Regelungen der OÖ Gassicherheitsverordnung aus dem Jahr 2006 weiter.
Wesentliche Neuerungen:
Die Verordnung legt nähere Details zu den Überprüfungen sowie Formulare für die Prüfbefunde fest. Es sind die jeweils betreffenden Teile der Formulare auszufüllen, nicht Betroffene können ausgelassen werden (z.B. ist die Bestätigung über die „Prüfung auf Dichtheit“ von Verbrauchs- oder Verteilungsleitungen von Erdgasanlagen nicht bei jeder wiederkehrenden Überprüfung auszufüllen).
Für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen (Erdgas bzw. Flüssiggas) werden die entsprechenden ÖVGW-Richtlinien für verbindlich erklärt. Für Gasleitungen dürfen nun unter bestimmten Voraussetzungen auch Edelstahl-Wellrohre verwendet werden.
Die Abgasführung von gasbefeuerten Heizkesseln muss grundsätzlich über Dach erfolgen. Davon ausgenommen sind raumluftunabhängige Außenwandgeräte mit Brennwerttechnik sowie solche Anlagen, bei denen der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer Abgasanlage über Dach nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Die Verordnung legt fest, welche Maßnahmen keine wesentlichen Änderungen einer Gasanlage darstellen und daher keiner Bewilligungs- bzw. Abnahmepflicht nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz unterliegen.
Ein eigener Abschnitt der Verordnung enthält detaillierte Brand- und Explosionsschutzvorschriften für Biogasanlagen mit allen dazugehörigen Komponenten.
Bei den Umweltschutzbestimmungen werden Anforderungen an die Brennstoffe, die Emissionen sowie die Abgasverluste festgelegt. Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 KW sind die Werte in der Verordnung selbst enthalten, für größere Anlagen gelten die Werte der Feuerungsanlagenverordnung. Darüber hinaus enthält die Verordnung auch Emissionsgrenzwerte für Gasmotoren.
Bei der Errichtung und dem Einbau von Feuerungsanlagen ist das Erfordernis eines Pufferspeichers unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen. In der Abgasleitung muss grundsätzlich eine Messöffnung für die Bestimmung der Abgasemissionen und des Abgasverlusts vorhanden sein.